Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Art und Weise sowie Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Näheres ist in der jeweiligen aktuellen Beitragsordnung festgelegt.
Die Organe des Verbands sind
a) der Vorstand,
b) der Erweiterte Vorstand und
c) die Mitgliederversammlung.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB), dass zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts, das den Verband über mehr als EUR 10.000,00 verpflichtet, ein Mehrheitsbeschluss des Vorstands erforderlich ist.
a) wenn es das Interesse des Verbands erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich,
b) wenn 1/5 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert. In diesem Fall muß die Einberufung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.
Bei Auflösung des Verbands verfügt die letzte Mitgliederversammlung über das vorhandene Vermögen des Verbands nach Ablösung aller Verbindlichkeiten. Das Verbandsvermögen soll für Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Die entsprechenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst nach Zustimmung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 6.1.2006 in Berlin beschlossen.
1. Änderung durch Mitgliederbeschluss vom 20.02.2006.
2. Änderung durch Mitgliederbeschluss vom 13.03.2016.
3. Änderung durch Mitgliederbeschluss vom 09.03.2018