Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen „Databund – Bundesverband der mittelständischen IT-Dienstleister und Softwarehersteller für den öffentlichen Sektor“; im folgenden Databund oder Verband genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Sitz des Verbands ist Berlin.
  3. Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandszweck

  1. Databund bündelt die gemeinsamen Interessen derjenigen privatwirtschaftlich organisierten, mittelständischen IT-Dienstleister und Softwarehersteller, die sich auf Produkte und Lösungen für die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Kommunalverwaltung, spezialisiert haben. Dabei setzt sich Databund besonders für einen transparenten und fairen Wettbewerb mit den öffentlich-rechtlich organisierten IT-Dienstleistern ein. Die Vertretung rechtlicher Interessen erfolgt nach Maßgabe des § 3 Abs. 2.
  2. Databund steht nicht in Konkurrenz zum Branchenverband BITKOM e.V., sondern bündelt die hochspezialisierten Interessen der mittelständischen Anbieter im öffentlichen Sektor.
  3. Databund verfolgt keine auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zwecke und keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 3 Verbandstätigkeit

  1. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Verbreitung von Fachinformationen an die öffentlichen Auftraggeber, an politische Entscheidungsträger und an die Fachöffentlichkeit,
    • die Wahrnehmung der Mitgliederinteressen in Verbändeanhörungen,
    • die Durchführung von Schulungen und Workshops für die Mitglieder sowie Fachtagungen,die Verbreitung von Fachinformationen an die öffentlichen Auftraggeber, an politische Entscheidungsträger und an die Fachöffentlichkeit,
    • die Beauftragung von Expertisen und Gutachten zu wichtigen Fragen der Mitglieder und die Information der Mitglieder über eine geeignete Kommunikationsplattform (Webseite).
  2. Eine rechtliche Beratung der Mitglieder findet nur im Einklang mit dem geltenden Rechtsberatungsgesetz und anderer rechtlicher Regelungen statt und umfasst die Ein-holung von wissenschaftlichen Rechtsgutachten durch Sachverständige bei allgemeinen Fragen und die auf den Einzelfall bezogene rechtliche Beratung durch zugelassene Rechtsanwälte, die durch den Verband nur organisiert wird. Die Kosten der Rechtsberatung tragen die betroffenen Mitglieder; Rechtsgutachten im Gesamtinteresse des Verbandes können durch diesen beauftragt und finanziert werden.

§ 4 Eintritt der Mitglieder. Dauer der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Verbands kann jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, so-wie jede rechtsfähige Personengesellschaft werden, die in dem durch § 2 Abs. 1 be-schriebenen Sektor beruflich bzw. gewerblich tätig ist und sich mit den Verbandszwe-cken identifiziert. Dies kann auch ein Interessenverband selbst sein.
  2. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass die natürliche Person ihren Wohnsitz, das Unter-nehmen einen Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland besitzt.
  3. Der Vorstand kann darüber hinaus Organisationen, die die satzungsgemäßen Voraus-setzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft nicht erfüllen, insbesondere wenn sie ihren Geschäftssitz im Ausland haben, auf Antrag eine assoziierte Mitgliedschaft gewähren.
  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  5. Für die Rechtsverbindlichkeit von Handlungen derjenigen Mitglieder, die keine natürli-chen Personen sind, sind die Vertretungs- und Zurechnungsregeln nach bürgerlichem Recht, Gesellschaftsrecht und den sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften maßge-bend. Soweit an das Verhalten von Mitgliedern Sanktionen nach dieser Satzung – insbesondere nach § 6 Abs. 2 – geknüpft werden, kann das Verhalten sämtlicher Organe und Mitarbeiter des Mitglieds zu Grunde gelegt werden.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung über die Aufnahme gem. § 4 Abs. 4. Sie endet durch freiwilligen Austritt (§ 5), durch Ausschluss (§ 6) oder Streichung (§ 7) sowie automatisch durch Auflösung der Organisation des Mitgliedes (insbesondere im Fall der Insolvenz) und bei natürlichen Personen durch Tod.
  7. Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die sich besonders um die Belange des Verbands verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft bewirkt keine Beitragspflicht. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit Austrittserklärung durch das Ehrenmitglied, Tod des Ehrenmitglieds oder durch Ausschluss gemäß § 6. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

§ 5 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verband berechtigt.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor.
  3. Für die Form der Austrittserklärung gilt § 4 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.

§ 6 Ausschluß der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
  2. Der Ausschluß aus dem Verband ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied die Interessen des Verbands in grober Weise verletzt oder schuldhaft das Ansehen des Verbands schädigt oder zu schädigen versucht. Eine schuldhafte Verletzung des Ansehens des Verbands ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn das Mitglied oder ein am Mitgliedsunternehmen wesentlich beteiligter Marktteilnehmer erkennbar gegen die Regeln des freien und offenen Wettbewerbs verstösst und damit die Verbandsziele nicht unterstützen kann.
  3. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder nach Anhörung des auszuschließenden Mitglieds.
  4. Der Vorstand hat dem auszuschließenden Mitglied die Gründe zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verband aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag vier Wochen im Rückstand ist und auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet ist.
  3. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Sie ist an die letzte dem Verband bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muß.

§ 8 Beiträge

Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Art und Weise sowie Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Näheres ist in der jeweiligen aktuellen Beitragsordnung festgelegt.

§ 9 Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Verbands zu nutzen. Die Nutzungsrechte assoziierter Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt und können dem jeweiligen Einzelfall angepaßt werden.
  2. Die Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse des Verbands gebunden. Sie sind ferner verpflichtet, die vorgesehenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu zahlen und der Geschäftsführung sowie den Organen des Verbands zur Durchführung ihrer Aufgaben sachdienliche Auskünfte wahrheitsgemäß und termingerecht zu erteilen. Als vertraulich gekennzeichnete Informationen dürfen von Mitgliedern an Dritte nicht weitergegeben werden.

§ 10 Organe

Die Organe des Verbands sind

a) der Vorstand,
b) der Erweiterte Vorstand und
c) die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand des Verbands im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstands, den Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands und dem Schatzmeister. Diese sind jeweils einzeln berechtigt, den Verband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der aktiven Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Die Anzahl der Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands soll im Regelfall zwei betragen. Den Stellvertretenden Vorsitzenden soll ein bestimmtes Ressort übertragen werden. Auf Antrag und durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Anzahl der Stellvertretenden Vorsitzenden auf maximal fünf erhöht werden.

§ 12 Geschäftsführung des Verbands. Geschäftsstelle

  1. Zur Bearbeitung der laufenden Aufgaben des Verbands und zur Verwaltung seines Vermögens wird eine Geschäftsführung eingesetzt, die nach Weisungen des Vorstands, insbesondere des Vorsitzenden arbeitet. Über die Berufung wie auch über die Abberu-fung des Geschäftsführers sowie weiterer Mitarbeiter der Geschäftsstelle entscheidet – unbeschadet der Behandlung der Anstellungsverhältnisse nach dem geltenden Arbeitsrecht – der Vorstand.
  2. Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführung geleitet wird. Über Lage und Ausstattung der Geschäftsstelle entscheidet der Vorstand. Die Geschäftsstelle darf auch in einem Mitgliedsunternehmen angesiedelt sein. In diesem Fall ist die organisatorische und kostenmäßige Trennung der Angelegenheiten der Ge-schäftsstelle und des beheimatenden Unternehmens sicherzustellen.
  3. Die Geschäftsführung ist im Außenverhältnis alleinvertetungsberechtigt, jedoch nicht vom Selbstkontrahierungsverbot (BGB §181) befreit. Im Innenverhältnis haftet die Geschäftsführung gegenüber dem Verband bei Geschäften die einen Umfang von EUR 10.000 übersteigen und nicht durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstands gebilligt wurden.

§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB), dass zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts, das den Verband über mehr als EUR 10.000,00 verpflichtet, ein Mehrheitsbeschluss des Vorstands erforderlich ist.

§ 14 Erweiterter Vorstand

  1. Der Erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit. Mitglieder des Er-weiterten Vorstandes, die nicht Vorstandsmitglieder sind, haben Entscheidungsbefugnisse nur dort, wo es diese Satzung ausdrücklich bestimmt.
  2. Dem Erweiterten Vorstand gehören zunächst die jeweiligen Mitglieder des Vorstands an. Der Vorstand kann daneben weitere Mitglieder berufen und jederzeit wieder abberufen. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Vorstand Mitglieder des erweiterten Vorstands vor. Die weiteren Mitglieder sind nicht zur Vertretung des Verbands berechtigt. Die Amtszeit des Erweiterten Vorstands endet mit der Amtszeit des Vorstands.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Diese Ehre soll langjährigen Vorstandsmitgliedern, die sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht haben, vorbehalten sein. Ehrenvorsitzende gehören dem erweiterten Vorstand an. Das Amt endet mit Rücktrittserklärung des Ehrenvorsit-zenden, dem Tod des Ehrenvorsitzenden oder mit Beendigung der Ehrenmitgliedschaft gemäß §4. Der Ehrenvorsitzende ist berechtig, den Verband nach Maßgabe durch den Vorstand zu repräsentieren, er darf jedoch keine rechtsverbindlichen Geschäfte für den Verband abschließen.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung in Deutschland einzuberufen

    a) wenn es das Interesse des Verbands erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich,
    b) wenn 1/5 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert. In diesem Fall muß die Einberufung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen,
    c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.

  2. Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Einladung an die letzte dem Verband bekannte Mitgliedsadresse.

§ 16 Zuständigkeit und Beschlußfassung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Erweiterten Vorstands, Satzungsänderungen, Auflösung des Verbands und Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend ist.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Für die gesetzliche oder vertragliche Vertretung des Mitglieds gilt § 4 Abs. 5.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Verbands ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder notwendig; solche Beschlüsse sind nur dann gültig, wenn eine entsprechende Beschlussvorlage bereits der wirksam bekannt gegebenen Tagesordnung beigefügt wurde.
  5. Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen, wenn ein aktives Mitglied dies verlangt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abge-gebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so wird eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
  6. Über die Beschlüsse und Wahlvorgänge wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der Verband bildet einen Beirat, der aus mindestens drei hochrangigen Persönlichkeiten des In- und Auslands insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft, Rechts- und IT-Praxis, Wirtschaft und öffentlichen Institutionen besteht. Der Beirat ist kein Organ des Verbands, sondern unterstützt den Verband von außen.
  2. Die Mitglieder des Beirats haben die Funktion,
    a) den Verbandszweck durch Kommunikation in ihrer eigenen beruflichen Sphäre zu fördern,
    b) den Vorstand im Einzelfall zu beraten sowie
    c) einzelne Verbandsprojekte aktiv zu unterstützen, soweit das Beiratsmitglied sich im Einzelfall kraft seines Sachverstandes und persönlicher Möglichkeiten hierzu bereit erklärt.
  3. Die Mitglieder des Beirats und unter ihnen der Sprecher des Beirats werden vom Vor-sitzenden des Vorstands formlos bestellt und abberufen. Die Bestellung ist auf der Homepage des Verbands im Internet bekannt zu geben.
  4. Die Mitglieder des Beirats erfüllen ihre Funktion nach Absatz 2 a) ehrenamtlich und er-halten dafür keine Entschädigung. Soweit sie nach Absatz 2 b) beratend oder nach Ab-satz 2 c) aktiv in einem Projekt tätig werden, erhalten sie eine angemessene Aufwands-entschädigung (insbesondere Reisekosten, Auslagen, Sach- und Personalmittel für die Projektdurchführung) sowie ein dem Aufwand und der Bedeutung der Beratung oder des Projekts angemessenes persönliches Honorar. Die Honorarabrede ist nur wirksam, wenn sie von einem Vorstandsmitglied schriftlich, in elektronischer (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) ausgefertigt wurde.

§ 18 Projektgruppen

  1. Für jedes durch den Verband initiierte Projekt bildet der Vorsitzende des Vorstands eine Projektgruppe. Die Mitglieder der Projektgruppen werden von ihm formlos bestellt und abberufen. Die Projektgruppe ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts verantwortlich. Der Vorstand unterstützt sie bei dieser Aufgabe.
  2. Zu Mitgliedern einer Projektgruppe kann jede Person bestellt werden, die über ein für das Projekt erforderliches Expertenwissen verfügt. Der Vorsitzende des Vorstands be-nennt aus dem Kreise der Mitglieder der Projektgruppe einen verantwortlichen Sprecher, der die Gruppe nach außen vertritt und gegenüber dem Erweiterten Vorstand be-richtet. Mitglieder des Vorstands können auch bei einer Projektgruppe mitwirken, wenn dies die Erreichung der Projektziele fördert. Bei der Bestellung und beim Abschluss von Verträgen, insbesondere über Zuwendungen, gelten die allgemeinen Vertretungsregelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
  3. Soweit Mitglieder des Verbands in einem Projekt tätig werden, erhalten sie eine angemessene Aufwandsentschädigung (insbesondere Reisekosten, Auslagen, Sach- und Personalmittel für die Projektdurchführung). Über das zur Verfügung stehende Budget entscheidet der Vorstand.
  4. Zur Bearbeitung spezieller Themen im Interesse der Mitglieder oder einer Gruppe von Mitgliedern können die interessierten Mitglieder des Verbands Arbeitsgruppen beim Vorstand beantragen. Eine Arbeitsgruppe kann beantragt werden, wenn mindestens 5 Mitgliedsunternehmen daran dauerhaft teilnehmen wollen. Mitglied einer Arbeitsgruppe kann jedes Mitglied sein. Aus dem Kreis der Mitglieder bestimmt der Vorstandsvorsitzende auf Vorschlag der Arbeitsgruppe einen Sprecher. Mitglieder und Sprecher der Arbeitsgruppe erhalten keine finanziellen Zuwendungen oder Aufwandserstattungen durch den Verband.
  5. Die Arbeitsgruppen sind grundsätzlich selbstfinanzierend. Falls die Arbeitsgruppe ein entsprechendes Budget benötigt, so wird dieses durch Beschluss der Arbeitsgruppe festgelegt und durch die Mitglieder der Arbeitsgruppe getragen. Näheres regelt die Gebührenordnung.

§ 19 Finanzen

  1. Der Verband finanziert sich in erster Linie aus Mitgliedsbeiträgen, daneben auch aus eingeworbenen Projektgeldern und Zuschüssen.
  2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. § 18 Abs. 3 bleibt unberührt.
  3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

§ 20 Auflösung des Verbands und Anfall des Verbandsvermögens

Bei Auflösung des Verbands verfügt die letzte Mitgliederversammlung über das vorhandene Vermögen des Verbands nach Ablösung aller Verbindlichkeiten. Das Verbandsvermögen soll für Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Die entsprechenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst nach Zustimmung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.


Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 6.1.2006 in Berlin beschlossen.

1. Änderung durch Mitgliederbeschluss vom 20.02.2006.

2. Änderung durch Mitgliederbeschluss vom 13.03.2016.

3. Änderung durch Mitgliederbeschluss vom 09.03.2018