AKTUELL: COVID-19

Umgang im Arbeitsumfeld: Sicherheit gewährleisten und Bestehendes neu denken

Die folgenden Inhalte fassen Informationen aus unterschiedlichsten, offiziellen Quellen zusammen. Der Fokus liegt dabei auf dem Umgang mit der Pandemie im eigenen Arbeitsumfeld und richtet sich dabei an Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugleich.

Ziel ist es auf den unterschiedlichsten Ebenen Handlungsspielräume als auch mögliche Ansatzpunkte für weitere Vorgehen zu schaffen – von der betrieblichen Pandemieplanung über Alternative Arbeitskonzepte bis zu staatlichen Hilfen.

Einerseits unterbreitet der Artikel konkrete Handlungsvorschläge setzt sich aber auch mit Begriffsdefinitionen auseinander, um Missverständnisse zu vermeiden und verschiedene Optionen aufzuzeigen.

Dabei soll ein möglichst breites Spektrum abgedeckt werden, welches über die jeweiligen Quellenverweise vertiefend verfolgt werden kann.

Verständnis, Flexibilität und Direktheit sind dabei wichtige Dinge unter dessen Schirm die nächsten Monate liegen (idealerweise auch drüber hinaus). Es geht nicht darum Risiken und Nachteile auf den „jeweils Anderen“ abzuwälzen oder in irgendeiner Art auszunutzen, sondern gemeinsam für den jeweils Anderen bereit zu sein Abstriche in Kauf zu nehmen. Am Ende können wir alle nichts für die Situation, sondern können lediglich das möglichst Beste draus machen – und das geht nur gemeinsam. Besinnung aber auch Direktheit ja – falscher Egoismus nein.

In diesem Sinne beschäftigt sich der Artikel mit für Sie hoffentlich relevanten und hilfreichen Punkten zu den Themen:

In diesem Abschnitt wird im Kurzen ein möglicher Ablauf an Maßnahmen aufgezeigt, wie im betrieblichen Umfeld mit dem Thema der Pandemie umgegangen werden kann.

Dabei handelt es sich um das 10 Punkte-Programm aus dem Flyer des Verbandes der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), welcher als Quelle auch nochmal am Ende des Kapitels vermerkt ist:

1. Was ist eine Pandemie und warum ist Pandemieplanung wichtig?

Pandemie bedeutet, dass sich ein Krankheitserreger, z. B. ein Grippe-Virus (Influenza) mit folgenden Eigenschaften weltweit verbreitet:

  • Der Erreger hat krankmachende Eigenschaften.
  • Die Übertragung erfolgt leicht von Mensch zu Mensch.
  • Die Bevölkerung hat noch keine speziellen Abwehrkräfte gegen den neuen Erreger entwickelt.

Selbst wenn dieser Erreger ein relativ mildes Krankheitsbild erzeugt, können plötzlich viele Beschäftigte gleichzeitig erkranken.

2. Zuständigkeiten und Ansprechpartner im Betrieb festlegen

Während einer Pandemie treten viele Fragen auf, die möglichst schnell beantwortet werden müssen. Schon vorher müssen daher Ansprechpartner und Personen, die entscheiden (und Vertretungen!), im Betrieb bekannt sein. In größeren Betrieben ist die Bildung eines Krisenstabes sinnvoll. Beziehen Sie auch die betriebliche Interessenvertretung in die Planung mit ein.

3. Beschäftigte informieren

Es wird empfohlen, einen betriebsinternen Pandemieplan zu erstellen. Damit Vorbeu-gungsmaßnahmen greifen, müssen alle im Betrieb damit vertraut sein. Der Arbeitgeber legt fest, wie die interne Kommunikation erfolgt, z.B. über Intranet, Telefon, Aushang. Sachliche Informationen und klare Anweisungen sorgen für einen reibungslosen Ablauf der Maßnahmen und Arbeitsvorgänge – eine Paniksituation wird durch einen guten Informationsfluss vermieden.

4. Ansprechpartner des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beteiligen

Informationen erhalten Sie von

  • Betriebsärzten und Betriebsärztinnen,
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit,
  • Unfallversicherungsträgern und
  • in den von Bund und Ländern herausgegebenen Empfehlungen zur Pandemie-planung.

5. Impfungen schützen

Eine Schutzimpfung bietet den größten Schutz vor Infektionen. Wird eine Impfung gegen einen Krankheitserreger angeboten, schützen Sie mit einer Impfung nicht nur sich, sondern auch Ihre Umgebung. Fragen Sie Ihren Betriebsarzt/Ihre Betriebsärztin nach entsprechenden Schutzimpfungen.

6. Hygienisches Verhalten am Arbeitsplatz

Arbeitgeber:

  • Halten Sie Waschmöglichkeiten und -lotion für die Hände bereit.
  • Denken Sie an rechtzeitige Bevorratung von Materialien (Waschlotion, Einmalhand-tücher, geeignete Desinfektionsmit-tel; ggf. Atemschutzmasken)
  • Stellen Sie Hände-Desinfektionsmittel-spender auf, wenn Waschmöglichkeiten fehlen.
  • Unterweisen Sie Ihre Beschäftigte im hygienischen Verhalten.
  • Legen Sie fest, wie verfahren wird, wenn während der Arbeit Beschäftigte Krank-heitssymptome bekommen.

Beschäftigte:

  • Vermeiden Sie unnötige Handkontakte.
  • Waschen Sie sich häufiger die Hände, z.B. nach Personenkontakten und Berühren von Gegenständen, die möglicherweise von Erkrankten angefasst wurden, wie in öffentlichen Verkehrsmitteln.
  • Vermeiden Sie unbewusstes Berühren von Augen, Mund und Nase.
  • Nutzen Sie Hände-Desinfektionsmittel, wenn keine Möglichkeit zum Waschen der Hände besteht.
  • Halten Sie Abstand zu Hustenden und als Hustende Abstand zu anderen, husten Sie in den Ärmel, nicht in die Hand.
  • Lüften Sie Ihre Arbeitsräume etwa 4 Mal täglich für ca. zehn Minuten.
  • Beachten Sie die in Ihrem Betrieb festgelegte Vorgehensweise beim Umgang mit erkrankten Kolleginnen/Kollegen.

7. Geschäftsabläufe bei Personalausfall festlegen

Ein gut geplanter Personaleinsatz mit Vertretungsregelungen und Prioritätensetzung ermöglicht das Weiterarbeiten trotz Personalausfällen. Verdienstausfälle und Vertragsstrafen werden vermieden und ein sicheres Arbeiten ist möglich. Im Betrieb sollte festgelegt sein, wer wessen Aufgaben vorübergehend übernehmen kann.

  • Wer hat z.B. entsprechende Führerscheine?
  • Wer kann die gleiche Maschine oder die gleiche Software bedienen?
  • Besteht die Möglichkeit, Aufgaben von zu Hause zu erledigen?

8. Erkrankungen managen

Beschäftigte:

  • Um die Erkrankung nicht im Betrieb zu verbreiten, sollten Beschäftigte, die Krankheitssymptome aufweisen, umgehend einen Arzt aufsuchen (unbedingt vorher telefonisch anmelden) und bei Bestätigung der Erkrankung zu Hause bleiben.
  • Treten in der Familie Erkrankungen auf, sollte die Entscheidung über ein Zu-hause bleiben gemeinsam mit Arzt / Gesundheitsamt / Arbeitgeber getroffen werden.

Arbeitgeber:

Schon vor Auftreten einer Pandemie – zum Beispiel einer Grippewelle – sollte die Betreuung von Beschäftigten, die während der Arbeit Krankheitssymptome bekommen, organisiert werden:

  • Wer betreut? Wie und wo? – bis erkrankte Beschäftigte zum Arzt oder nach Hause gebracht oder von Angehörigen abgeholt werden.
  • Verhaltens- und Schutzmaßnahmen für die Betreuenden (Abstand, hygienisches Verhalten, ggf. das Tragen einer Atemschutzmaske), ggf. auch eine Desinfektions- und Freigaberegelung für Arbeitsplätze, sollten schriftlich vor-gegeben werden, z. B. in einer Betriebs-anweisung.
  • Spezielle Maßnahmen, z. B. die Bevorratung und Ausgabe von Medikamenten sollten Sie mit dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin abstimmen.
  • Prüfung, ob Homeoffice möglich ist.

9. Dienstreisen und Tagungen planen

  • Prüfen Sie, ob geplante Dienstreisen oder Tagungen durch Telefon- oder Videokonferenzen ersetzt oder verschoben werden können.
  • Sind Dienstreisen erforderlich, unterweisen Sie die Reisenden über Hygiene- und Notfallmaßnahmen.
  • Im Inland sind die Informationen des Robert Koch-Institutes (RKI) hilfreich.
  • Nutzen Sie bei Auslandsreisen die Informationen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des Auswärtigen Amtes.
  • Beratungsdienste, Hotlines von Gesundheitsämtern und des RKI stellen Informa-tionen zur Verfügung.

10. Pandemieplanung aktualisieren

Arbeitgeber:

  • Berücksichtigung aktueller Entwicklungen und Empfehlungen
  • Prüfen Sie regelmäßig, z.B. halbjährlich, ob Ihre Planung noch dem aktuellen Stand entspricht. Passen Sie bei Personalwechsel und Umsetzungen die Namen der Ansprechpartner und Zuständigen an, prüfen Sie, ob die Aufgabenzuweisungen noch stimmen.
Quelle: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2054

Telearbeit, Homeoffice, Heimarbeit oder mobiles Arbeiten – Begriffe, die gegenwärtig in Aller Munde sind. Was sind die Unterschiede? Gibt es überhaupt welche?

Im Folgenden werden die Begriffe kurz abgetrennt und anschließend erläutert. Das hilft vielleicht, eine eigene Lösung zu finden und vor allem Missverständnisse in der Kommunikation zu vermeiden.

  • Homeoffice und Telearbeit
    Das Homeoffice (Telearbeit) ist ein durch den Arbeitgeber fest installierter Arbeitsplatz zuhause. Der Arbeitgeber stellt dafür die Ausrüstung wie Computer und eventuell sogar das Mobiliar. Der Arbeitnehmer muss an diesem Arbeitsplatz zu fest definierten Zeiten erreichbar sein und arbeiten. Steuerliche Vorteile für die Kosten des Arbeitszimmers können geltend gemacht werden in Abhängigkeit vom Grad der Nutzung und Einrichtung des Arbeitsplatzes, -zimmers.
  • Mobiles Arbeiten
    Der wesentliche Unterschied ist hier, dass es lediglich einen Arbeitsauftrag gibt. Wo und wann dieser erfüllt wird, ist egal. Da kann auch das Café zum Büro werden – man kann hier also auch vom „ortsungebunden Arbeiten“ reden. Als großer Vorteil wird hier die bessere Vereinbarkeit mit Beruf- und Privatleben gesehen. Dieser Vorteil kann gleichzeitig aber auch zum Nachteil werden und es besteht das Risiko, dass man entweder dem einem als auch den anderen nicht gerecht wird – dies ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugleich zu berücksichtigen.
  • Heimarbeit
    Heimarbeit spielt in diesem Kontext sicher eine untergeordnete Rolle und wird an dieser Stelle nur kurz umschrieben:  Heimarbeiter sind gewerbetreibend und im Sinne des Gesetzes, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.

Arbeitsschutz und Arbeitsrecht u.a. mit Bezug auf Arbeitszeiten, Versicherung, Arbeitsbedingungen als auch Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugleich bleiben unangetastet und gelten in allen Szenearien gleichermaßen – nur das diese dabei den jeweiligen Modellen entsprechend angepasst und flexibilisiert sind.

Während das Homeoffice bzw. die Telearbeit von zuhause recht reguliert ist, sind die Regulierungen und Umsetzungen beim mobilen Arbeiten wesentlich freier definiert.

Hierbei entstehen natürlich Spielräume und Graubereiche in der Auslegung und Handhabung, was sich aus der Natur der jeweiligen Modelle heraus ergibt und auch nicht vermeiden lässt. Das heißt z.B. dort, wo arbeitsschutzrechtliche Regelungen und Maßnahmen nicht manifestierbar, unregelbar und etablierbar sind, kann aber sehr wohl darauf hingewiesen werden und entsprechende arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen und Abstimmungen – unter dem Deckmantel eines gesunden und nicht grob fahrlässig handelnden Menschenverstandes – getätigt werden:

Beispiele

  • Wer stundenlang auf der Couch eines Cafés vor einem kleinen Tablet sitzt, kann Fehlhaltungen entwickeln. Eine Gefährdungsbeurteilung des „mobilen Arbeitsplatzes“ gibt es nicht. Aber der Chef sollte die mobile Arbeit prüfen und die Mitarbeiter auf solche Gefahren hinweisen.
  • Beim mobilen Arbeiten ist z.B. auch das uferlose Arbeiten zu vermeiden. Obwohl es, wie beim Homeoffice, keine festgelegten Arbeitszeiten gibt, gilt auch hier das Arbeitszeitgesetz, wonach werktags in der Regel nicht mehr als acht Stunden gearbeitet werden darf und dazwischen eine Ruhezeit von elf Stunden einzuhalten ist.Pausenzeiten sind auch während des mobilen Arbeitens einzuhalten. Sie dürfen weder einfach von dem Arbeitgeber abgezogen, noch an den Beginn oder das Ende der Arbeitszeit gelegt werden. Pausen dienen der Erholung des Arbeitnehmers zwischen der Arbeit.
  • Auch der Versicherungsschutz wird den jeweiligen Umständen flexibel jedoch nachvollziehbar angepasst – z.B. gilt dieser nicht, wenn sich der Arbeitnehmer in der Küche etwas zu trinken holt und dabei stürzt (5.7.2016, B 2 U 5/15 R). Denn es handelt sich bei der Nahrungsaufnahme nicht um eine versicherte berufsbezogene Tätigkeit, sondern um ein „eigenwirtschaftliches Interesse“. Passiert etwas, wenn sich der Arbeitnehmer eine Druckerpatrone holt, handelt es sich hingegen um eine dienstliche Tätigkeit und damit um einen versicherten Arbeitsunfall. Die Abgrenzung ist im Einzelfall aber schwierig.

Wichtig:

  1. Auf keines dieser Modelle gilt Rechtsanspruch.
  2. Der Datenschutz ist in allen Modellen mit entsprechenden Maßnahmen sicherzustellen.
Quellen:
https://www.bghw.de/presse/newsletter/newsletter-3-2018/homeoffice-oder-telearbeit
https://www.aktiv-online.de/ratgeber/homeoffice-und-mobiles-arbeiten-welche-rechte-arbeitnehmer-haben-2829
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~7-fragen-zu-mobiler-arbeit~
https://de.wikipedia.org/wiki/Heimarbeit

Nach geltender Rechtslage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben.

Voraussetzung

  • ist, dass Sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft).

Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte. Es ist aber auch klar, dass diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt ist.

Es wird angesichts der akuten Lage angeraten, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-innen zu pragmatischen, unbürokratischen und einvernehmlichen Lösungen ohne Lohneinbußen finden. Es wird gebeten, die Möglichkeiten der Lohnfortzahlung im Betreuungsfall großzügig auszugestalten. Zumindest in der ersten Woche sollte aufgrund der akut notwendigen zwingenden Betreuung von Kindern keine Lohnminderung erfolgen.

Darüber hinaus wird empfohlen Möglichkeiten des Zeitausgleiches (z.B. Überstundenabbau) oder kurzfristige Inanspruchnahme von Urlaub wahrzunehmen und die Betreuung von Kindern im Anschluss an die ersten Tage sicherzustellen.

Quelle:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/lohnfortzahlung-bei-kinderbetreuung.html

Der CORONA-Virus zieht weite Kreise mit entsprechenden Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die verschiedensten Branchen. Aufträge fallen in existenz-gefährdenden Größenordnungen weg – ob Gastronomie oder IT, Privatwirtschaft oder Staatsunternehmen.

Der Bund hat sich zur Aufgabe gesetzt diesen Ausfällen mit hochvolumigen Unterstützungsprogrammen und Fördermitteln entgegenzutreten. Darüber hinaus gibt es bereits etablierte Programme, die die Ausfalllast auffangen sollen, um Massenentlassungen zu vermeiden und im Anschluss der Krise, wieder möglichst schnell und voll arbeitsfähig zu sein.

4.1 Kurzarbeit und Kurzarbeitsgeld (Kug)

Eine der bereits etablierten Maßnahmen ist die Beantragung von Kurzarbeit und Kurzarbeitsgeld. Der Antrag wird bei der örtlichen Arbeitsagentur für Arbeit des Arbeitgebers gestellt und wird im Rahmen der CORONA-Krise rückwirkend bis zum 01. März 2020 geleistet.

Dafür wurden kürzlich die Bedingungen für die Beantragung angepasst und deutlich erleichtert.

Eckdaten:

  • Bei 10% der Beschäftigten (früher 30%) droht Arbeitsausfall
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Sozialversicherungsabgaben der Arbeitgeber könne übernommen werden
  • Förderzeitraum von 12 Monaten bei Ausnahmen bis zu 24 Monate
  • Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts (67% mit Kind)
  • Erstattung rückwirkend bis 01.03.2020

Voraussetzungen:

  • Wenn in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist,
  • die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung)
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebs-vertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.

Der Anspruch ist berechtigt, wenn:

  • er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Hochwasser oder behördliche Anordnung) beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 % vermindertes Entgelt erzielt.

4.2 Förderprogramme des Bundes

Darüber hinaus bietet der Bund über seine Förderdatenbank über 150 Einträge (kontinuierlich steigend) zur finanziellen Unterstützung im Rahmen der CORONA-Krise – von Ausfallbürgschaften über Liquiditätskredite bis hin zu Gründungsfinanzierungen.

Der entsprechende Verweis befindet sich auch im Anschluss dieses Kapitels bzw. auf der letzten Seite unter den „Quellen zum Thema“.

4.3 Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

Zur Verbesserung der Liquidität betroffener Unternehmen werden die Möglichkeiten in den folgenden Bereichen verbessert:

  • Stundung von Steuerzahlungen – Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
  • Senkung von Vorauszahlungen – Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
  • Vollstreckung – Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Quellen:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14
https://www.foerderdatenbank.de/SiteGlobals/FDB/Forms/Suche/Expertensuche_Formular.html?gtp=%2526816beae2-d57e-4bdc-b55d-392bc1e17027_list%253D3&submit=Suchen&filterCategories=FundingOrganisation&filterCategories=FundingProgram&cl2Processes_Foerderbereich=corona

Über die staatlichen Förderungen hinaus werden ebenfalls die Angebote der Privatbanken erweitert bzw. den Umständen entsprechend angepasst. Dazu gehören u.a. der KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit -Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) – in beiden Fällen werden die Bedingungen gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht und die Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro (bisher: 500 Millionen Euro) geöffnet werden.

Für das Programm für größere Unternehmen wird die bisherige Umsatzgrenze von zwei Milliarden Euro auf 5 Milliarden Euro erhöht. Dieser „KfW Kredit für Wachstum“ wird umgewandelt und künftig für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt.

Gut verhandelt können selbst in dieser Situation Lösungen und Vorteile für den Einzelnen entstehen – die man so vorher vielleicht nicht mal auf dem Schirm hatte!

Autor: Martin Geuer (07.04.2020)