Stellungnahme IT-Komponentenverordnung

Der DATABUND e.V. nimmt Stellung zum „Entwurf einer Verordnung über IT-Komponenten für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren (IT-Komponentenverordnung) (Anlage 1) auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 1 Onlinezugangsgesetz (OZG)“

Der DATABUND als Verband der mittelständischen IT-Dienstleister und Softwarehersteller für den öffentlichen Sektor e. V. vertritt aktuell knapp 90 Mitglieder, die mit ihren Softwarelösungen für Kommunal- und Kreisverwaltungen, aber auch für Landesverwaltungen deutlich mehr als die Hälfte aller Fachverfahren und IT-Systeme entwickeln und betreuen, mit denen bereits heute der größte Teil aller Verwaltungsleistungen bereitgestellt werden. Mitgliedsfirmen des DATABUND mit mehr als 35-jähriger Erfahrung als Hersteller von Kommunalsoftware bieten seit mehr als 20 Jahren auch Online-Dienste an, mit denen Verwaltungsleistungen Online genutzt werden können.

Insofern schätzen die Mitglieder des DATABUND den Nutzen, den Online-Dienste sowohl für die Bürger als auch für die Verwaltungen haben können, hoch ein und begrüßen das Bestreben der Bundesregierung, Verwaltungsleistungen flächendeckend und verbindlich Online anzubieten. Im konkreten Fall wurde mit dem Onlinedienst „elektronische Wohnsitzanmeldung“, OZG-ID 10124, ein leistungsfähiger Dienst geschaffen, der auf eingeführten Standards, wie dem OSCI-Transport und den XÖV-Standards XMeld und XPassAusweis basiert, was zu einer guten Umsetzbarkeit beigetragen hat. Das Vorhaben, einen solchen gelungenen EfA-Online-Dienst flächendeckend verbindlich zum Einsatz zu bringen, ist insofern nur folgerichtig.

Der Referentenentwurf erwähnt in Abschnitt „VIII Befristung; Evaluierung“, dass „bei erfolgreicher Verbreitung von eWA in der Fläche und zugleich Kosteneinsparungen eine Ausweitung auf weitere Verwaltungsleistungen zu prüfen ist.“ Eine solche Ausweitung darf aus unserer Sicht nicht automatisch erfolgen, sondern muss gewährleisten, dass die betreffenden Verwaltungsleistungen in ebenso hoher Qualität und Umsetzbarkeit als EfA-Leistungen realisiert wurden. Grundsätzlich nimmt die EfA-Strategie privaten Anbietern die Möglichkeit, eigene Online-Dienste für gleiche OZG-Leistungen im Markt zu platzieren. Sie darf daher nicht dazu führen, dass in Folge der Verbindlich-Erklärung von nicht gut umgesetzten EfA-Online-Diensten, die Hersteller unzumutbar hohe Anbindungsaufwände haben.

Die vollständige Stellungnahmen mit weiteren Anmerkungen finden Sie hier herunterladen.